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   RG, 01.04.1935 - VI 541/34   

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https://dejure.org/1935,456
RG, 01.04.1935 - VI 541/34 (https://dejure.org/1935,456)
RG, Entscheidung vom 01.04.1935 - VI 541/34 (https://dejure.org/1935,456)
RG, Entscheidung vom 01. April 1935 - VI 541/34 (https://dejure.org/1935,456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann eine Brauerei einem bierabnahmepflichtigen Gastwirt die Gemeindebiersteuer auch dann in Rechnung stellen, wenn die Brauerei nicht selbst Steuerschuldnerin ist? 2. Ist eine Vertragsstrafe, wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht, in jedem Fall ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 147, 228
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 24.10.2018 - 20 U 2963/17

    Abfindung nach Ausscheiden aus einer BGB-Gesellschaft und Angemessenheit einer

    Auf ein Verschulden des Versprechenden kommt es nicht an (RGZ 147, 228, 232; BGH Urt. v. 27. Januar 1955 - II ZR 306/53 - LM BGB § 407 Nr. 3).

    Ist der Schuldner aber durch das Verhalten des Gläubigers veranlasst, vertragswidrig zu handeln, so steht dem Gläubiger die Vertragsstrafe unter Umständen nicht zu (RGZ 147, 228, 233; BGH, Urteil vom 23. März 1971 - VI ZR 199/69 -, Rn. 10 - 11, juris).

  • BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 42/90

    Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung einer Mengenbeschränkung für

    a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß sich der Vertragsstrafengläubiger auf seinen Anspruch nicht berufen kann, wenn er durch sein Verhalten den Schuldner zu dessen Vertragswidrigkeit veranlaßt hat und seine Rechtswahrnehmung daher mißbräuchlich erscheint (BGH, Urteile vom 23. März 1971 - VI ZR 199/69 = NJW 1971, 1126 - und vom 1. Juni 1983 - I ZR 78/81 = NJW 1984, 919; RGZ 147, 228, 233; MünchKomm/Söllner BGB, 2. Aufl., § 339 Rdnr. 19; Palandt/Heinrichs BGB, 50. Aufl., § 343 Rdnr. 5 und § 339 Rdnr. 3; differenzierend danach, ob der Gläubiger das Verhalten des Schuldners schuldhaft mitverursacht oder nur schuldlos mitveranlaßt hat, Soergel/Lindacher BGB, 11. Aufl., § 339 Rdnr. 24 und 25).

    cc) Das Festhalten der Klägerin an ihrem Anspruch ist weiterhin auch nicht wegen unverhältnismäßig schwerer Wirkungen ihres Lieferstops treuwidrig, wie dies offenbar vom Reichsgericht in RGZ 147, 228, 233 als entscheidend angesehen worden ist.

  • BGH, 29.06.1972 - II ZR 101/70

    Verwirkung einer Vertragsstrafe - Anspruch auf Unterlassen - Gegenstand einer

    Das hat das Reichsgericht veranlaßt, insoweit die Zuwiderhandlung allein ohne Rücksicht auf ein Verschulden genügen zu lassen (RGZ 147, 228, 232; vgl. auch Motive zum BGB II 278).
  • BGH, 23.03.1971 - VI ZR 199/69

    Veranlassung des Schuldners zu vertragswidrigem Verhalten durch den Gläubiger -

    Auf ein Verschulden des Versprechenden kommt es allerdings nicht an (RGZ 147, 228, 232; BGH Urt. v. 27. Januar 1955 - II ZR 306/53 - LM BGB § 407 Nr. 3).

    Ist der Schuldner aber durch das Verhalten des Gläubigers veranlaßt, vertragswidrig zu handeln, so steht dem Gläubiger die Vertragsstrafe nicht zu (RGZ 147, 228, 233).

  • BGH, 13.07.1972 - VII ZR 166/71

    Rechtsfolgen ungerechtfertigter Kündigung des Handelsvertretervertrages

    Eine Vertragsstrafe, die für die Unterlassung einer bestimmten Handlung vereinbart ist, ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf Verschulden mit der bloßen Zuwiderhandlung verwirkt (unter Bezugnahme auf RGZ 147, 228, 232, 233; BGH, LM Nr. 3 zu § 407 BGB).
  • BGH, 14.03.1951 - II ZR 1/50

    Rechtsmittel

    Dabei kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob mit einer vielfach vertretenen Ansicht im Schrifttum (Palandt BGB, 8. Aufl. § 339 Anm. 3; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Aufl. S. 152) in diesem Fall ein Verschulden für die Verwirkung der Vertragsstrafe erforderlich ist, oder ob mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 55, 78; 95, 103; 147, 228; Seuff Arch 87, 184) die Verwirkung bei einem Unterlassungsgebot auch ohne ein Verschulden eintritt.
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